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T-E-Klebetechnik AEB

Vertragsbedingungen/Lieferbedingungen/Allgemeine Einkaufsbedingungen der T-E-Klebetechnik H.P. Thielen

I. Geltung/Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unserer Lieferanten diesen nicht widersprechen oder die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Ist unser Lieferant mit dieser Handhabung nicht einverstanden, hat er uns hierauf umgehend in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, unsere Bestellung zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

II. Vertragsabschluss/Vertragsschließung/Vertragsabschluss und Angebote
Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

III. Preise
(1) Der in Ihrer Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis ist bindend.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben.

IV. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig und bedürfen der gesonderten schriftliche vorherigen Zustimmung durch uns.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(4) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(5) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(6) Zwischen dem Warenversender und dem Warenempfänger gilt im Grundsatz der Palettentausch.

V. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweitertem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt unzulässig.

VI. Gewährleistungsansprüche
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.

(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Im Streckengeschäft gilt die Rüge als rechtzeitig, wenn wir die Rüge unseres Kunden innerhalb von 5 Werktagen an den Lieferanten weiterleiten.

VII. Produkthaftung
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

VIII. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

IX. Kundenschutzklausel
Der Lieferant ist uns gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Lieferant darf von unseren Kunden, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben:

(1)
(a)Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kundenbezogene Daten oder Kundennamen, die er durch die Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten hat, in keiner Weise für sich zu verwenden. Er ist befugt, Daten, die zur direkten Auftragsdurchführung von Nöten sind, an die an der Auftragsdurchführung Beteiligten weiterzugeben.
(b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht selbst zum Kunden des Auftraggebers in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar noch über Dritte für sie tätig zu werden. Auch verpflichtet er sich, in keinen geschäftlichen Kontakt mit dem Kunden des Auftraggebers zu treten, wenn dieser oder ein von ihm beauftragter Dritter den Kontakt herstellt.
(c) Der Auftragnehmer wird Unterlagen und Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vom Auftraggeber oder vom Kunden selbst erhalten hat, sowie die hierbei erlangten Kenntnisse über den Kunden, seinen Bedarf und seine Eigenart weder für sich noch für Dritte verwenden.
(d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung des Vertrags erhaltenen Dokumente, Datenträger, Pläne, Skizzen, Muster und alle sonstigen erhaltenen Arbeitsunterlagen einschließlich eventueller Kopien an den Auftraggeber nach kompletter Auftragsabwicklung und Fakturierung zurückzugeben. Er versichert zugleich die Vollständigkeit der Rückgabe. Aufzählung der zu unterlassenen Zusammenarbeit

(1) Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger.

(2) Ist unklar, ob unsere Kunden dem Lieferanten im Rahmen seiner Tätigkeit für uns bekannt geworden sind, so muss der Lieferant nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für uns bekannt geworden sind.

(3) Zwölf Monate nach Vertragsbeendigung –unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht –erlischt der Kundenschutz.

(4) Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Kundenschutzverpflichtung, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der Auftragssumme pro Verletzungsfall verpflichtet.

(5) Unberührt hiervon bleibt unser Recht, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

X. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der geschäftlichen Beziehung oder im Zusammenhang mit eben dieser, die erhaltenden Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Die Daten werden nur für künftige Bestellungen verwendet. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte. Rechtsgrundlage für Erhebung der Daten und ihrer Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. B., f. DSGVO.

XI. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen, unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist D-30165 Hannover.

(2) Dieser Vertrag und diese Lieferbedingungen sowie die gesamten Rechtsbedingungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge.

(3) Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis sowie den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hannover. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.

(4) Soweit dieser Vertrag oder diese Lieferbedingungen Lückenhaft sein sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich zulässigen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie diese Lücken erkannt hätten.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen sind sinngemäß durch zulässige Bedingungen zu ersetzen, mit denen der wirtschaftliche und vertragliche Zweck in möglichst gleicher Weise erreicht wird.

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