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T-E-Klebetechnik AGB

Vertragsbedingungen/Lieferbedingungen/Allgemeine Verkaufsbedingungen der T-E-Klebetechnik H.P. Thielen

I. Geltung/Geltungsbereich
Die hier aufgeführten Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmen/Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens. (Besteller)

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich in schriftlicher Form abweichendes vereinbart wurde. Geschäfts-Beziehungsweise Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen. Wegen der individuellen und auch branchenspezifischen Vielfalt können wir diese nicht akzeptieren. Ein reibungsloser Geschäftsablauf kann nur auf Basis dieser, unserer, Lieferbedingungen stattfinden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen worden ist. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn Ihre Geltung durch uns in schriftlicher Form anerkannt worden ist.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Liefer- und Verkaufsbedingungen in der zu dem Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der im zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die hinweisen müssen. Schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen vor. Alle verbindlichen Abreden bedürfen der Schriftform.

II. Vertragsabschluss/Vertragsschließung/Vertragsabschluss und Angebote
Alle von uns gemachten Angebote sind stets freibleibend Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns in schriftlicher Form bestätigt worden sind. Als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller und die Ausführung der Lieferung. Maßgebend für den Inhalt des Auftrags, ist allein die Auftragsbestätigung mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in schriftlicher Form.

III. Preise
Es gelten jeweils die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Verkaufspreise. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, Spesen und zusätzlichen Kosten.

IV. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug „in Bar“ zu bezahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Lohnarbeiten sind grundsätzlich nach 14 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

V. Lieferung
Der Umfang der Lieferung und Ihre Ausführung sind durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich geregelt. Liefertermine und Fristen gelten stets nur annähernd. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Bestellers. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind berechtigt, die bestellten Mengen um bis zu 10 % zu überschreiten oder zu unterschreiten. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Streiks, Arbeitskräftemangel, Aussperrungen, Energie oder Rohstoffen, das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits schriftlich gemahnten Verzuges eintritt. Wir sind verpflichtet, den Besteller über solche Ereignisse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist. Diese Nachfrist muss angemessen sein, mindestens jedoch 20 Tage betragen. Geraten wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller durch eine schriftliche Erklärung unverzüglich vom Vertrag zurücktreten. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist.

Wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von VIII. dieser Lieferbedingungen beschränkt.

VI. Versand
Die Gefahren des Transportes ab Lieferstelle gehen spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes, an den ersten Frachtführer, Spediteur oder sonstigem mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden mitgeteilt haben. Der Gefahrenübergang gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und gilt somit auch bei eventuell frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus. Rücksendungen werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Die Gefahren des Transportes für Rücksendungen trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen die jeweils günstigste Versandart zu wählen (gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Gefahrguttransports werden übergeordnet berücksichtigt) sofern nicht anders mit dem Besteller schriftlich vereinbart. Euro-Paletten sind im tauschfähigen Zustand Zug-um-Zug zu tauschen. Bei Abholung von der Lieferstelle, obliegen dem Kunden bzw. seinem Beauftragten oder von ihm beauftragten Dritte, das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrguttransportes. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Bestellers.

VII. Gewährleistung, Mängel und Rügepflicht des Bestellers
Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf mustergetreue Lieferung. Eine Gewährleistung der Eignung für die Zwecke des Bestellers kann in keinem Fall übernommen werden. Etwaige Angaben oder Empfehlungen in Wort und Schrift bezüglich Verwendung, Gebrauch, Zweckbestimmung oder Anwendung der von uns gelieferten Produkte stellen gegenwärtige Erfahrungswerte dar und sollen den Besteller in seiner Arbeit unterstützen. Sie gelten als unverbindlicher Hinweis und stellen weder eine Garantie noch eine Zusicherung einer Eigenschaft bzw., eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des BGB dar. Die Vielzahl der möglichen Materialien, ihre Beschaffenheit, die Anwendung, Verarbeitung und Verwendung der Produkte liegen außerhalb unserer Kontrolle. Der Besteller muss sich deshalb durch eigene Prüfungen von der Eignung der von uns gelieferten Produkte für die beabsichtigten Verfahren, Zwecke und Anwendungen überzeugen. Ansprüche aufgrund einer Mangellieferung bestehen nur, wenn uns der Mangel innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht für verborgene Mängel. Sind durch uns Muster versendet worden, so gelten für den Besteller zumutbare Abweichungen des Liefergegenstandes vom Muster nicht als Mangel. Farbabweichungen von den von uns gelieferten Produkten sind in dem Falle zumutbar, wenn diese Abweichungen aufgrund von Rohstoffschwankungen hervorgerufen werden.

Die Zeiträume einer Gewährleistung sind gegebenenfalls durch die jeweilige produktspezifische Haltbarkeit maximal begrenzt. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Beauftragten, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Ware ist nach Empfang unverzüglich nach Anlieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten auf folgende Punkte sorgfältig zu prüfen. Äußere Schäden an der Verpackung, Um- und Transportverpackung. Eventuelle Beschädigungen müssen sofort bei der Entgegennahme gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder sonstiger mit der Ausführung betrauter Dritter schriftlich beanstandet werden. Schäden, die nicht unverzüglich bei dem Spediteur, Frachtführer oder sonstiger mit der Ausführung betrauter Dritter beanstandet werden, werden von uns nicht anerkannt.

Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich bei Wareneingang die Lieferung auf Ihre Richtigkeit (Produkt, Artikel, Gebinde, Menge, Gewicht usw.) zu prüfen. Besteller, die aufgrund von innerbetrieblichen oder organisatorischen Gründen auf eine sofortige Wareneingangsprüfung verzichten, tragen das vollständige Schadensrisiko. Mängel und Beanstandungen müssen unverzüglich und in schriftlicher Form bei uns geltend gemacht werden.

Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen, in jedem Fall vor der Verarbeitung. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen, jegliche Haftung von uns für Schäden, die durch eine unsachgemäße Lagerung der von uns verkauften Produkte beim Besteller entstanden sind, ist ausgeschlossen

Bei berechtigen Beanstandungen behalten wir uns vor, nach unserer Wahl nachzubessern. Es wird nachgebessert, neu geliefert oder zum Frakturawert zurückgenommen. Für Ersatzstücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für Handelsware. Haben wir Nachbesserung oder Neulieferung gewählt und erfolgt diese nicht während einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so ist der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist nach seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt von Vertrag berechtigt.

VIII. Sonstige Rechte des Bestellers/Haftung auf Schadensersatz
Der Besteller kann im Falle eines Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber durch Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen begrenzt.

Wir haften nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen von uns beauftragten Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen handelt.

Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechts-und-Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratung, Schutz-und-Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsmäßige Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personen des Auftraggebers wie auch dessen Eigentum.

Vor erheblichen Schaden bewahren sollen. Soweit wir nach dem vorstehenden Absatz grundsätzlich nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei der verkehrsüblichen Anwendung der geschäftlichen Sorgfalt hätten voraussehen müssen.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die als Folge von Mängeln des Liefergegenstandes entstanden sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen sind für alle unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder von uns beauftragten Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang geltend.

IX. Auskunftserteilung
Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige von uns gemachten Angaben erfolgen nach bestem Wissen und stellen unseren derzeitigen Erfahrungsstand dar, diese erfolgen stets unentgeltlich und unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.

X. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns getätigten Lieferungen erfolgen unter unserem Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die Ware unser uneingeschränktes Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits getilgt sind.

Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen überträgt uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache um Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so gilt an vereinbart, dass der Besteller uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller unser so entstandenes Miteigentum für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Besteller, einschließlich aller Nebenrechte – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an uns ab.

Solange der Besteller nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Außerordentliche Verfügungen wie, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Abtretungen sind unzulässig.

Bei Pfändung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehender Ware oder dem Zugriff anderer, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen können. Für jeden durch eine verspätete Mitteilung entstandenen Schaden haftet der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist, zur Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verpflichtet. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten.
Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Beteiligt sich der Besteller an den Kosten von Werkzeugen oder Einrichtungen, so erwirbt er hierdurch keinen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an dem Werkzeug oder der Einrichtung.

XI. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der geschäftlichen Beziehung oder im Zusammenhang mit eben dieser, die erhaltenden Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Die Daten werden nur für künftige Bestellungen verwendet. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte. Rechtsgrundlage für Erhebung der Daten und ihrer Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. B., f. DSGVO.

XII. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Ansprüche.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen, unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist D-30165 Hannover.

Dieser Vertrag und diese Lieferbedingungen sowie die gesamten Rechtsbedingungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge.

Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis sowie den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind Hannover. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

Soweit dieser Vertrag oder diese Lieferbedingungen Lückenhaft sein sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich zulässigen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie diese Lücken erkannt hätten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen sind sinngemäß durch zulässige Bedingungen zu ersetzen, mit denen der wirtschaftliche und vertragliche Zweck in möglichst gleicher Weise erreicht wird.

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